Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 153 Auflösung

Stand: 05.04.2020

SozialrechtBund2 Fassungen86 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-1 (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-4 (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

§ 152 § 154