Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 153 Auflösung
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 86
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 – PB 15 S 1026/11Zitiert von 7
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2012 – 22 Sa 531/12Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.07.2012 – 22 Sa 730/12 22 Sa 1321/12, 22 Sa 730/12, 22 Sa 1321/12Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 – 7 Sa 13/12Zitiert von 17
- OVG NRW, 08.06.2015 – 12 A 2387/13
- SG Aachen, 13.07.2004 – S 13 KR 20/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.01.2018 – L 4 KR 147/14
- BSG, 08.03.2016 – B 1 KR 26/15 RKrankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung für nicht versicherungspflichtigen Sozialhilfeempfänger - kein Wechselrecht, solange die gewählte Krankenkasse weder geschlossen noch von einem Insolvenzeröffnungsantrag betroffen ist - Verfassungsmäßigkeit - keine Diskriminierung iSd BehindertenrechtskonventionZitiert von 8
- LSG Hessen, 08.10.2015 – L 1 KR 150/15 KL
86 Entscheidungen zu § 153 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-1 (1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-2 (2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/153#abs-4 (4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.